1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen SmartHalls (Univentures sp. z o.o., nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über die Erbringung von Makler- und Koordinationsdienstleistungen im Bereich Stahlhallen und Stahlkonstruktionen.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB erbringt SmartHalls keine Dienstleistungen.
1.3 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
1.4 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2 Die Bestellung des Auftraggebers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang bei uns anzunehmen.
2.3 Vertragsschlüsse sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform (E-Mail genügt).
2.4 SmartHalls erbringt Maklerdienstleistungen: Wir vermitteln und koordinieren zwischen dem Auftraggeber (Investor) und dem ausführenden Stahlbau-Hersteller. Vertragspartner des Auftraggebers für die eigentliche Bauleistung ist der jeweilige Hersteller; SmartHalls ist nicht Bauunternehmer.
3.1 SmartHalls erbringt folgende Makler- und Koordinationsleistungen:
3.2 Die eigentliche Bauleistung (Planung, Produktion, Transport, Montage) wird durch den vermittelten Hersteller erbracht, mit dem der Auftraggeber einen separaten Vertrag schließt.
3.3 SmartHalls übernimmt keine Gewährleistung für die Qualität der Bauleistung des Herstellers; diese richtet sich nach dem Vertrag zwischen Auftraggeber und Hersteller.
4.1 Die Maklerdienstleistungen von SmartHalls sind für den Auftraggeber (Investor) kostenfrei. SmartHalls erhält ausschließlich eine Provision vom vermittelten Hersteller.
4.2 Das Angebot des Herstellers enthält keine Aufschläge oder Margen von SmartHalls; der Auftraggeber erhält den Preis des Herstellers ohne SmartHalls-Marge.
4.3 Sofern im Einzelfall zusätzliche kostenpflichtige Leistungen vereinbart werden (z.B. Projektbegleitung, Gutachten, Behördenkoordination), werden diese gesondert schriftlich vereinbart. Alle Preise verstehen sich in EUR, netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.4 Zahlungsfristen für kostenpflichtige Sonderleistungen: 14 Tage nach Rechnungsdatum, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
5.1 Der Auftraggeber stellt SmartHalls alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung (Projektbeschreibung, Grundstücksunterlagen, technische Anforderungen, Genehmigungen etc.).
5.2 Bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben des Auftraggebers ist SmartHalls von der Pflicht zur fristgerechten Leistung befreit.
5.3 Der Auftraggeber benennt einen bevollmächtigten Ansprechpartner mit ausreichenden Entscheidungsbefugnissen.
6.1 Liefer- und Leistungszeiten sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart, unverbindliche Angaben.
6.2 Verbindlich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, sofern solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung des Liefergegenstands von erheblichem Einfluss sind.
6.3 Incoterms für Stahllieferungen nach Deutschland: DDP (Delivered Duty Paid) Baustelle des Auftraggebers, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Die konkreten Lieferbedingungen werden im Einzelvertrag zwischen Auftraggeber und Hersteller geregelt.
7.1 Sofern SmartHalls in einzelnen Fällen Waren oder Materialien liefert, behält SmartHalls das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag vor (§ 449 BGB).
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, sie ausreichend zu Wiederbeschaffungswert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.
7.3 Der Auftraggeber tritt hiermit seine Forderung aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen an uns ab; SmartHalls nimmt diese Abtretung an.
8.1 Für Mängel an vermittelten und koordinierten Leistungen gilt Folgendes: Mängelansprüche gegenüber dem ausführenden Hersteller richten sich nach dem jeweiligen Werkvertrag zwischen Auftraggeber und Hersteller sowie dem geltenden Recht.
8.2 Für Mängel an eigenen Leistungen von SmartHalls (Makler- und Koordinationsleistungen) gilt: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr ab Abnahme (B2B, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), sofern keine arglistige Täuschung vorliegt.
8.3 Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Werktagen nach Leistungserbringung schriftlich zu rügen; die Rügepflicht gilt gemäß § 377 HGB.
8.4 SmartHalls gewährleistet, dass die vermittelten Hersteller im Zeitpunkt der Vermittlung über gültige EN 1090-2 Zertifikate verfügen.
9.1 SmartHalls haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
9.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.
9.3 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
9.4 SmartHalls haftet nicht für die Qualität der Bauleistung des vermittelten Herstellers; diese Haftung liegt beim Hersteller.
9.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von SmartHalls.
10.1 Ereignisse höherer Gewalt, die die vertragsgemäße Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemie, behördliche Maßnahmen, Störungen von Energieversorgungsnetzen, Streik), berechtigen SmartHalls, die Leistung für die Dauer des Hindernisses und eine angemessene Anlaufzeit zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten.
10.2 SmartHalls wird den Auftraggeber unverzüglich über das Eintreten solcher Ereignisse und die voraussichtliche Dauer informieren.
11.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen (insbesondere Preise, Projektdetails, Herstellernamen, Kontaktdaten) streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, sofern nicht zur Vertragserfüllung erforderlich.
11.2 Diese Verpflichtung gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung und 3 Jahre darüber hinaus.
Im Rahmen der Geschäftsbeziehung werden personenbezogene Daten des Auftraggebers (Kontaktpersonen, Ansprechpartner) verarbeitet. Einzelheiten entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
Soweit zur Angebotseinholung erforderlich, werden Projektdaten und Kontaktdaten des Auftraggebers an geeignete Hersteller aus unserem Netzwerk weitergeleitet. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Weitergabe durch Auftragserteilung einverstanden.
13.1 Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Republik Polen, mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG).
TODO @clo: Prüfen ob Rechtswahl polnisches Recht gegenüber deutschen B2B-Kunden durchsetzbar ist. Art. 3 und 4 Rom-I-VO: bei B2B-Verträgen ist Rechtswahl grundsätzlich zulässig; zwingende Vorschriften des deutschen Rechts (§ 305 ff. BGB für AGB-Inhaltskontrolle) bleiben ggf. anwendbar.
13.2 Gerichtsstand: [GERICHTSSTAND — TODO: Ort des Sitzes des Unternehmens eintragen, z.B. Stettin/Polen oder ggf. DE-Gerichtsstand per Individualvereinbarung] für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
13.3 Unberührt bleibt das Recht zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für Regelungslücken.
SmartHalls behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Änderungen werden dem Auftraggeber in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen.
Stand dieser AGB: Mai 2026